Andreas Marr

Fachanwalt für Sozialrecht

 

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Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente

 

Eine Erwerbsminderungsrente soll für die dauerhaft  eingeschränkte Erwerbsfähigkeit einen Ausgleich schaffen. Die Erwerbsminderungsrenten sind keine steuerfinanzierten Leistungen, sondern sog. Versicherungsleistungen auf die nach der Entrichtung von Pflichtbeiträgen ein gesetzlicher Anspruch besteht, soweit auch die medizinischen Voraussetzungen vorliegen.

 

Aktuell bestehen in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Renten bei Erwerbsminderung (Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Rente für Bergleute).

 

Die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen gezahlt wurden.

 

Durch das EM-Reformgesetz sind zum 1.1.2001 die bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit weitgehend abgeschafft worden.

 

Lediglich für Versicherte mit Geburtsdatum vor dem 2.1.1961 besteht aus Vertrauensschutzgründen noch die Möglichkeit bei Berufsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente zu erlangen. Dabei ist zu prüfen, ob der bisherige Beruf weiterhin ausgeübt werden kann und ob Berufsschutz besteht. Ob dies in Betracht kommt, ist vom Berufsabschluss und dem zuletzt ausgeübten Beruf abhängig.

 

Der Unterschied zur teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente ist dagegen allein die Beurteilung des tatsächlich noch vorhandenen Leistungsvermögens, also wie viele Stunden der Versicherte wegen der Gesundheitsbeeinträchtigungen überhaupt noch arbeiten kann. Auf den bisherigen Beruf kommt es dabei nicht unmittelbar an.

 

Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorliegen.

 

Wenn der Versicherte nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden täglich ist mindestens die Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Wenn eine Arbeitsfähigkeit von über 6 Stunden täglich vorliegt, besteht normalerweise kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind jedoch auch bei einem Restleistungsvermögen von über 6 Stunden täglich zahlreiche Ausnahmen zugelassen wurden, die einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente begründen.

 

Also selbst wenn nach der sozialmedizinischen Begutachtung im Rentenverfahren eine Arbeitsfähigkeit von über 6 Stunden besteht, kann über diese Ausnahmen eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen.

 

Eine Ausnahme ist die sog. Wegeunfähigkeit, d.h. wenn der Versicherte nicht täglich viermal 500 m in jeweils 20 min zurücklegen kann und nicht zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen kann und auch kein Halter eines PKW ist.

 

Weitere Ausnahmen sind unübliche Pausen, die über das arbeitsrechtlich zulässige Maß hinausgehen.

 

Auch die sog. Summierung einzelner Leistungseinschränkungen bei fehlender Weisungstätigkeit führen trotz über 6-stündiger Arbeitsfähigkeit zur vollen Erwerbsminderungsrente (z.B. Ausschluss von Kälte, Nässe und Staub; Gebrauchswertminderung eines Armes oder der Hände; Seh-, Hör- oder Sprachstörungen; ansteckende Krankheiten; Entstellungen; Fieberschübe; etc.)

 

Leider werden diese Ausnahmen im Rentenverfahren oftmals nicht berücksichtigt und berechtigte Ansprüche der Versicherten werden dann unberechtigt abgelehnt.

 

Wenn dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 3-6 Stunden festgestellt wird, und der Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate keine Teilzeittätigkeit ausgeübt hat, ist auch die volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren (sog. Arbeitsmarktrente).

 

Das Rentenverfahren beginnt mit einem Antrag, den die Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung stellt. Nach dem Antrag erfolgt regelmäßig eine medizinische Begutachtung. Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, erfolgt ein Ablehnungsbescheid gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden muss, wenn der Versicherte damit nicht einverstanden ist. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Nach 3 Monaten muss ein sog. Widerspruchsbescheid erlassen werden, wenn die Rente weiterhin abgelehnt wird. Soweit nicht innerhalb von 3 Monaten ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde und keine Hinderungsgründe entgegen stehen, kann der Versicherte eine sog. Untätigkeitsklage erheben, um den Anspruch auf Erlass des Widerspruchsbescheides nach Ablauf der 3 Monate durchzusetzen.

Sofern ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen wird, muss eine Klage zum Sozialgericht erhoben werden, um den Rentenanspruch durchzusetzen.

 

Für das Widerspruchs- und Klageverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Selbst im Falle der Ablehnung der Klage sind keine Verfahrenskosten vor dem Sozialgericht zu zahlen. Falls eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgt, übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten. Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, kommt bei geringen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe in Betracht.

 

Seit dem 01.07.2008 besteht zudem im Einzelfall die Möglichkeit mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse den Versicherten sonst von der Rechtsdurchsetzung abhalten würden. Dabei wird das Honorar des Anwalts vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht. Im Falle des negativen Ausganges sind erheblich geringere Anwaltskosten zu zahlen. Im Fall des positiven Ausgangs des Verfahrens fallen dagegen höhere Gebühren an, die bei Rentenverfahren dann regelmäßig aus der dann fällig werdenden Rentennachzahlung zu zahlen sind. Sinn und Zweck des Erfolgshonorars ist es, dass der Zugang zum Recht nicht durch die anfallenden Anwaltskosten eingeschränkt wird.

 

 

 

Andreas Marr

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